Ausgangslage: Über das Vermögen der X GmbH wurde am 22. 6. 2005 Konkurs eröffnet. Noch wenige Tage zuvor sind an sie Steuerbescheide ergangen. Der Beschwerdeführer („Bf“) hat dagegen als Masseverwalter Berufung erhoben, die jedoch erfolglos geblieben ist: Sie wurde mit - an die X GmbH zuhanden des Bf gerichteter - Berufungsvorentscheidung („BVE“) als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Bf einen Vorlageantrag gestellt, der mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde (§ 273 Abs 1 lit b BAO). Das tragende Argument der belangten Behörde war die rechtliche Unwirksamkeit der BVE: Angesichts der bereits erfolgten Konkurseröffnung hätte sie nicht mehr an die X GmbH ergehen dürfen, sondern an den Bf gerichtet werden müssen.
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