§ 212a Abs 2 BAO wurde durch das FVwGG 2012 auf den ersten Blick inhaltlich unverändert beibehalten. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Kompetenz des BFG zur Anrufung des VfGH bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen generellen Rechtsakt zu einer Änderung der Beurteilung, unter welchen Umständen eine wenig erfolgversprechende Beschwerde vorliegt, führt. In Deutschland ist die Auslegung der in § 69 FGO normierten Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zulässig ist, heftig umstritten. Das Urteil des FG Münster vom 29. 4. 2013, 9 V 2400/12 K und das Urteil des BFH vom 21. 11. 2013, II B 46/13 setzen vorübergehende Schlusspunkte in der Debatte, unter welchen Umständen bei Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die einem Bescheid zugrunde liegenden Abgabenvorschriften vorläufiger Rechtsschutz zusteht. Ziel dieses Beitrags ist daher auch zu untersuchen, ob die deutsche Rechtsprechung aus österreichischer Sicht für die Auslegung von § 212a BAO wertvolle Impulse liefert.
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