Die neue Gruppenbesteuerung wirft auch nach einem umfassenden Einführungserlass und zahlreicher Literatur Zweifelsfragen auf. Einige ausgewählte Zweifelsfragen sollen hier näher beleuchtet werden.
I. Allgemeine Fragestellungen
1. Rechtfertigt die Bildung einer Unternehmensgruppe die Umstellung von Bilanzstichtagen?
Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nach dem nach § 7 Abs 5 KStG maßgebenden § 2 Abs 7 EStG nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen1). Die Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses stellte bisher einen solchen gewichtigen wirtschaftlichen Grund für die Umstellung des Wirtschaftsjahres einer Organgesellschaft dar2). Diese Aussage lässt sich nicht ungesehen auf die Bildung einer Unternehmensgruppe übertragen, weil bei der Gruppenbesteuerung - anders als bei der Organschaft - der Ergebnisabführungsvertrag als Voraussetzung fehlt und damit die zivilrechtliche Grundlage eine andere ist. Bei der Bildung einer Unternehmensgruppe erscheint daher eine Umstellung des Wirtschaftsjahres dann gerechtfertigt, wenn durch die Umstellung die Bilanzstichtage in der Unternehmensgruppe vereinheitlicht werden. Liegt bei Wegdenken der Bildung einer Unternehmensgruppe bei der Körperschaft selbst sonst kein wirtschaftlicher Grund für die Umstellung vor, ist die Zustimmung des Finanzamtes zur Änderung des Wirtschaftsjahres nicht begründet. Entsprechend zur Einbeziehung in eine Unternehmensgruppe kann ein Gruppenmitglied im Zuge seines Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe das Wirtschaftsjahr aus diesem Grund nur dann umstellen, wenn es sein Wirtschaftsjahr wieder auf den Stichtag vor Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe (rück)umstellt.
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