Wirtschaftsrecht

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RA Dr. Axel Anderl, LL.M.

Besprechung der Entscheidungen des OGH vom 19. 12. 2005, 4 Ob 195/05p *), sowie des OLG Wien vom 14. 7. 2005, 1 R 134/05s

1. Ausgangslage

Google reiht seine Ergebnislisten grundsätzlich absteigend sortiert nach Relevanz der Website zum jeweiligen Suchwort: Topp-platziert scheint der relevanteste Treffer auf. Daneben können bei Google im Rahmen des „AdWords“-Programms von jedermann frei wählbare Suchwörter gekauft werden. Bei Aufruf eines gekauften Suchwortes erscheint ein im Wesentlichen wie ein Treffer ausgestalteter Eintrag entweder mittig und topp-platziert oder rechts neben dem eigentlichen Trefferblock. Mittig angeordnete „Treffer“ sind - anders als normale Treffer - hellblau unterlegt und rechts klein mit „Anzeige“ gekennzeichnet. Rechts erscheinende „Treffer“ sind vom eigentlichen Suchergebnis durch einen dünnen Strich getrennt. Google führt keine Prüfung beim Kauf von Suchwörtern durch. Daher ist es auch möglich, Kennzeichen Dritter als Suchwort zu erwerben.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/129

15.03.2006
Heft 3/2006
Autor/in
Axel Anderl

Dr. Axel Anderl, LL.M. ist Managing-Partner bei DORDA Rechtsanwälte GmbH. Er leitet dort seit 2005 die IT/IP und Datenschutzgruppe. Er führt ebenso die teamübergreifende Digital Industries Group an, mit der DORDA über juristische Fachgrenzen hinweg Digitalisierungs- und technikaffine Projekte rechtlich begleitet. Axel Anderl ist in diversen Anwaltsrankings als Leading Individual ausgewiesen und Mitglied der Legal 500 „Hall of Fame“ für IT-Recht. Daneben wurde er neunmal mit dem ILO Client Choice Award für E-Commerce bzw IT-Recht ausgezeichnet. Er trägt an diversen Universitäten und Fachhochschulen vor und ist Autor zahlreicher einschlägiger Beiträge und Werke im IT und IP Bereich.

Publikationen:
Anderl (Hrsg), #Blockchain in der Rechtspraxis