Kürzlich seien die beiden Verordnungen zum neuen (Öko-)Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) finalisiert und im BGBl veröffentlicht worden. Aus diesen Verordnungen ergebe sich einerseits, für welche Wirtschaftsgüter der erhöhte Investitionsfreibetrag von 15 % (Öko-IFB) in Anspruch genommen werden könne (Öko-IFB-VO) und andererseits, welche Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages generell ausgenommen seien (Fossile-Energieträger-Anlagen-VO). Der Beitrag geht näher auf den Regelungsinhalt der beiden Verordnungen ein.
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