Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57, sei in Ö die Gruppenbesteuerung eingeführt worden. Mit dem AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113, sei die Gruppenbesteuerung in Bezug auf vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamkeit der Unternehmensgruppe in § 9 Abs 6 Z 4a KStG-neu eingeschränkt worden. Die Neuregelung solle offenbar bestimmte "Steuergestaltungen" hintanhalten: Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einem Gruppenträger sei steuerwirksam eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung möglich. Wenn keine ausreichenden steuerpflichtigen Gewinne erwirtschaftet würden, könnte die Muttergesellschaft des (ehemaligen) Gruppenträgers selbst zum Gruppenträger werden und die Teilwertabschreibungen mit Gruppenergebnissen verrechnen. Dies sei nach § 9 Abs 6 Z 4a KStG-neu - mit Wirkung 30. 5. 2024 - nicht mehr möglich. Die betreffenden Verlustvorträge würden ersatzlos untergehen. Dasselbe gelte auch für Veräußerungsverluste und offene Siebtelbeträge iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG.
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