Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Highlights zur Verschmelzung aus dem Wartungserlass 2013 der UmgrStR.
Mit dem AbgÄG 20101 wurde in § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG eine "Ausschüttungsfiktion" für Importverschmelzungen verankert, die durch das AbgÄG 20122 erweitert wurde. Im Kern zielt die Bestimmung darauf ab, dass ein in ausländischen Gesellschaften gespeicherter Gewinn, der im Falle einer Ausschüttung an die inländische Muttergesellschaft dem Methodenwechsel gem § 10 Abs 4 bzw 5 KStG unterliegen würde, im Rahmen einer Importverschmelzung nicht (mehr) gem § 3 Abs 2 UmgrStG steuerneutral ins Inland überführt werden kann, sondern im Wege einer fiktiven Ausschüttungsbesteuerung erfasst wird.3 In der Praxis wird die Ausschüttungsfiktion wohl lediglich den Methodenwechsel nach § 10 Abs 4 KStG betreffen, denn eine Umgehung des Methodenwechsels nach § 10 Abs 5 KStG mittels Importverschmelzung wird aufgrund des niedrigen Beteiligungsausmaßes kaum der Fall sein.4
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