Kürzlich sei nach der EBITDA-Ermittlungs-VO und der Zinsvortrags-Übergangs-VO die letzte der drei auf der Zinsschrankenregelung des § 12a KStG basierende Verordnung veröffentlicht worden, die einen Spezialbereich betreffe: Die "Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO" präzisiere, unter welchen Voraussetzungen ein langfristiges, öffentliches Infrastrukturprojekt im allgemeinen Interesse als "nicht klimaschädlich" anzusehen sei und folglich unter die Ausnahmeregelung des § 12a Abs 9 KStG von der Zinsschranke fallen könne. Dabei knüpfe die Verordnung an Voraussetzungen der Taxonomie-Verordnung betreffend "Klimaschutz" an und weise damit auch Berührungspunkte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Zwecke der Rechnungslegung auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen.
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