Instrument einer flexiblen Eigenkapitalausstattung
Die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 82 Abs 1 GmbHG einen Anspruch auf Ausschüttung eines im Jahresabschluss festgestellten Bilanzgewinnes. Der Bilanzgewinn ist an die Gesellschafter grds nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen (Stammeinlagen) auszuschütten.
Eine von dieser gesetzlichen Grundregel abweichende Regelung kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden: Die Gesellschafter können nach § 82 Abs 2 und § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG die Verteilung des Bilanzgewinnes einer besonderen Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorbehalten. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auch die beschlossenen Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzuteilen.
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