Entscheidungsbesprechung OGH 28. 9. 2022, 9 ObA 83/22d, und 24. 10. 2022, 8 ObA 22/22a1
Der OGH hat vor einigen Jahren entschieden, dass eine Überstundenpauschale für den Zeitraum der Elternteilzeit ruht, weil ansonsten das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wäre.2 Diese Entscheidung wurde in der Literatur mehrheitlich positiv angenommen und vielfach besprochen.3 Offen geblieben ist, ob sich das Ergebnis auch auf All-in-Vereinbarungen übertragen lässt. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Überstundenpauschale und einem All-in-Gehalt liegt, sehr vereinfacht, darin, dass bei der Überstundenpauschale idR klar ist, welcher Entgeltanteil auf wie viele Überstunden entfällt, wohingegen bei der typischen All-in-Klausel oft nicht klar definiert ist, wie viele Überstunden abgedeckt sind, und auch nicht immer ganz eindeutig ist, welcher Entgeltteil überhaupt auf Mehrarbeit und Überstunden entfällt. Kann der Arbeitgeber trotzdem vor der anteiligen Anpassung des All-in-Gehalts auf das verringerte Arbeitszeitausmaß einen Überstundenanteil herausrechnen und wie ist dieser zu bestimmen? In zwei neuen Entscheidungen4 hat der OGH diese Fragen teilweise beantwortet.
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