Steuerrecht_Aktuell

Alle Wege führen nach Rom ... und viele zur Umsatzbesteuerung des Programmentgelts?

MMag. Dr. Franz A. M. Koppensteiner, LL.M. / Mag. Bernhard Kuder

Das Erkenntnis G 226/2021,1 worin der VfGH unter Bezugnahme auf das BVG Rundfunk2 die sog Streaming-Lücke3 für verfassungswidrig erachtete, veranlasst(e) nunmehr die Gesetzgebung, die Finanzierung des ORF auf neue Beine zu stellen.4 Damit rückt die Frage nach der Umsatzbesteuerung des Programmentgelts, die derzeit vom EuGH zu beurteilen ist,5 in den Hintergrund. Indes, sollte der EuGH zum Schluss kommen, dass das Programmentgelt keiner Umsatzsteuer unterliegt, hätte dies beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzierung des ORF, zumal dieser den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug (zumindest für die Vergangenheit) verlöre.6 Im Folgenden wird in Anlehnung an den Titel des Beitrages gezeigt, dass es gute Gründe für die Umsatzbesteuerung des Programmentgelts gibt und mehrere Wege dahin führen: Vereinfacht kann zwischen einem komplexen, einem einfachen und einem "radikalen" Weg unterschieden werden.*

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2023/375

19.07.2023
Heft 14/2023
Autor/in
Franz Koppensteiner

MMMag. Dr. Franz A.M. Koppensteiner, LL.M., ist Mitarbeiter im Bundeskanzleramt-Verfassungdienst und ständiger Prozessvertreter der Republik Österreich vor den europäischen Gerichten.

Bernhard Kuder

Mag. Bernhard Kuder ist Abteilungsleiter-Stellvertreter in der Umsatzsteuerabteilung des Bundesministeriums für Finanzen, Delegierter zu EU-MwSt-Projekten und Arbeitsgruppen, Vortragender an der Bundesfinanzakademie und anderen Bildungseinrichtungen sowie Fachautor.