Das Erkenntnis G 226/2021,1 worin der VfGH unter Bezugnahme auf das BVG Rundfunk2 die sog Streaming-Lücke3 für verfassungswidrig erachtete, veranlasst(e) nunmehr die Gesetzgebung, die Finanzierung des ORF auf neue Beine zu stellen.4 Damit rückt die Frage nach der Umsatzbesteuerung des Programmentgelts, die derzeit vom EuGH zu beurteilen ist,5 in den Hintergrund. Indes, sollte der EuGH zum Schluss kommen, dass das Programmentgelt keiner Umsatzsteuer unterliegt, hätte dies beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzierung des ORF, zumal dieser den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug (zumindest für die Vergangenheit) verlöre.6 Im Folgenden wird in Anlehnung an den Titel des Beitrages gezeigt, dass es gute Gründe für die Umsatzbesteuerung des Programmentgelts gibt und mehrere Wege dahin führen: Vereinfacht kann zwischen einem komplexen, einem einfachen und einem "radikalen" Weg unterschieden werden.*
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