Das Erkenntnis G 226/2021, worin der VfGH unter Bezugnahme auf das BVG Rundfunk die sog Streaming-Lücke für verfassungswidrig erachtet habe, habe nunmehr die Gesetzgebung veranlasst, die Finanzierung des ORF auf neue Beine zu stellen. Damit rücke die Frage nach der Umsatzbesteuerung des Programmentgelts, die derzeit vom EuGH zu beurteilen sei, in den Hintergrund. Im Beitrag wird gezeigt, dass es gute Gründe für die Umsatzbesteuerung des Programmentgelts gibt und mehrere Wege dahin führen: Vereinfacht könne zwischen einem komplexen, einem einfachen und einem "radikalen" Weg unterschieden werden.
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