Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nach dem Gesetz nur dann zu, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind; dagegen ist bei „Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs 4 EStG“ die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich (§ 33 Abs 4 Z 1 EStG). Hat daher der Steuerpflichtige zwar einen Wohnsitz im Inland, aber den Familienwohnsitz im Ausland, erhält er keinen AVAB. Ist er dagegen Grenzgänger und erklärt er sich nach § 1 Abs 4 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, dann hat er den Anspruch auf den AVAB; mit Zweitwohnsitz im Inland ist ein EU/EWR-Bürger somit schlechter gestellt als ohne Wohnsitz im Inland. Das Ergebnis wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Diese Auffassung vertritt auch der UFS, geht aber darüber hinaus und stützt seine Entscheidung auch auf die Zweitwohnsitz-Verordnung. Dies entspricht aber nicht dem Sinn der Zweitwohnsitz-Verordnung.
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