Die Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung regelt das Informationsblatt, das gem § 4 AltFG vom Emittenten bereitzustellen ist. Mit der vorliegenden Novelle (BGBl II 2018/264) wird die AltF-InfoV und somit das Informationsblatt an die Änderung des AltFG durch BGBl I 2018/48 angepasst.
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