Die RL 2000/78/EG und der sie umsetzende II. Teil des GlBG verlangen Gleichbehandlung ohne Unterschied des Alters ua bei Begründung und Gestaltung des Arbeitsvertrags. Die Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen verlangt eine Beschränkung auf aktuell diskutierte Problemstellungen.
Das Diskriminierungsrecht führt im Bereich der generell-abstrakten Normen sicher zu einer gewissen Rechtsbereinigung. Dagegen besteht der Eindruck, dass als Folge des GlBG Diskriminierungen auf der Ebene des Einzelarbeitsvertrags nicht wegfallen, sondern nur versteckter erfolgen: Anstelle einer Ablehnung eines Stellenwerbers unter Hinweis auf seine Jugend oder sein Alter wird diese in Hinkunft mit dessen fehlender Qualifikation begründet.2 Sichergestellt wird aber immerhin ein diskriminierungsfreier Zugang zur Bewerbung.
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