Kommen Dienststellen infolge nicht ausreichender Besetzung ihren Entscheidungspflichten nicht rechtzeitig nach, so können daraus im allgemeinen keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Dies ist die Kernaussage des OGH in seinem Erkenntnis vom 24. 6. 1992, 1 Ob 15/92 (vgl in diesem Heft, 41). Anlaß war die Klage eines Steuerzahlers auf Ersatz der Zinsen, die ihm durch jahrelange Verzögerungen bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides, der ein beträchtliches Steuerguthaben ausweisen hätte müssen, zunächst durch das Finanzamt und dann in zweiter Instanz durch die FLD entgingen. Die bekl Republik, der im Hinblick auf die Nichterfüllung einer gesetzlichen Rechtspflicht der Nachweis fehlenden Verschuldens oblag (OGH in JBl 1992, 253; SZ 62/72 und 98), berief sich vor allem auf personelle Schwierigkeiten bei der Besetzung der Dienstposten, insbesondere bei der FLD.
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