Wirtschaftsrecht

Amtshaftung bei Behördensäumnis?

Gert Iro

Kommen Dienststellen infolge nicht ausreichender Besetzung ihren Entscheidungspflichten nicht rechtzeitig nach, so können daraus im allgemeinen keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Dies ist die Kernaussage des OGH in seinem Erkenntnis vom 24. 6. 1992, 1 Ob 15/92 (vgl in diesem Heft, 41). Anlaß war die Klage eines Steuerzahlers auf Ersatz der Zinsen, die ihm durch jahrelange Verzögerungen bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides, der ein beträchtliches Steuerguthaben ausweisen hätte müssen, zunächst durch das Finanzamt und dann in zweiter Instanz durch die FLD entgingen. Die bekl Republik, der im Hinblick auf die Nichterfüllung einer gesetzlichen Rechtspflicht der Nachweis fehlenden Verschuldens oblag (OGH in JBl 1992, 253; SZ 62/72 und 98), berief sich vor allem auf personelle Schwierigkeiten bei der Besetzung der Dienstposten, insbesondere bei der FLD.

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Artikel-Nr.
RdW 1993, 35

01.02.1993
Heft 2/1993
Autor/in
Gert Iro

Univ.-Prof. Dr. Gert Iro ist Professor für bürgerliches Recht an der Universität Wien mit den Schwerpunkten Bankrecht und Sachenrecht.

Publikationen:

Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001) gemeinsam mit Koziol; Österreichisches Bankvertragsrecht, 2. Auflage (ab 2007), Herausgeber gemeinsam mit Koziol und Apathy; Bürgerliches Recht IV: Sachenrecht, 4. Auflage (2010); zahlreiche Beiträge und Entscheidungsanmerkungen in Fachzeitschriften.