Wirtschaftsrecht

Amtshaftung für Notare

Martin Schauer

Notare sind häufig mit der Wahrung hoheitlicher oder „quasi-hoheitlicher“1) Funktionen betraut. Als Gerichtskommissäre kann ihnen die Vornahme von Amtshandlungen im Zuge von Verlassenschaftsverfahren oder bei der Schätzung und Feilbietung beweglicher und unbeweglicher Sachen aufgetragen werden (§ 1 GKoärG); als Urkundspersonen wirken sie an der Errichtung von Urkunden mit, denen besondere Beweiskraft zukommt (§ 292 ZPO, § 47 AVG). Unterläuft ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit ein Versehen, durch das eine Person zu Schaden kommt, ist zu fragen, ob allfällige Ersatzansprüche des Geschädigten den Regeln des allgemeinen Zivilrechts oder den Sondervorschriften des Amtshaftungsgesetzes (AHG) unterliegen.

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Artikel-Nr.
RdW 1984, 270

01.09.1984
Heft 9/1984
Autor/in
Martin Schauer

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer forscht und lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Wien. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören Privatwirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Erb- und Stiftungsrecht, Erwachsenenschutzrecht.