Der Beschwerdeführer sei ein in Ö ansässiger Pilot, der im Streitjahr 2022 bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta beschäftigt gewesen sei. Strittig sei gewesen, ob seine Einkünfte der österr Besteuerung unterlägen oder das Besteuerungsrecht DBA-rechtlich Malta zuzuweisen sei und Ö daher die Einkünfte freizustellen habe. Mit Erkenntnis vom 24. 7. 2024, RV/7102502/2024, habe das BFG die Beschwerde des Piloten stattgebend erledigt. Vonseiten des Finanzamts sei nunmehr gegen das BFG-Erkenntnis Amtsrevision erhoben worden.
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