Das BFG habe die Rechtsfragen zu entscheiden gehabt, ob ein Prokurist, der nach der Aktenlage bei zwei GmbH die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen gesellschaftsintern übernommen habe, als "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" iSd § 80 Abs 1 BAO oder - wie von der Abgabenbehörde angenommen - als deren Vertreter im Sinne des § 83 BAO auf Grundlage des § 9 BAO zur Haftung für die nicht einbringlichen Abgaben der Gesellschaften herangezogen werden durfte. Das BFG habe dies verneint, die Abgabenbehörde habe dagegen die Amtsrevision erhoben. Die Antwort auf diese Rechtsfragen werde also der VwGH geben.
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