Zugleich eine Besprechung der E 10 Ob 88/18s
In der E 10 Ob 88/18s gelangt der OGH zu dem Ergebnis, dass der Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 bzw § 1 Abs 2 Z 5 MRG auf Superädifikate anwendbar sei, wobei eine gebäude- und nicht eine liegenschaftsbezogene Betrachtung angezeigt sei, womit zahlreiche auf einer Liegenschaft errichtete Gebäude ("Badeparzellen" um einen Baggersee) jeweils als eigenständig anzusehen und daher der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (analog) zu unterstellen wären. Ebenso wird die Wirksamkeit eines Endtermins trotz eingeräumtem Vormietrecht bejaht.1
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