In einer bereits am 28. 11. 1979 ergangenen, erst aber jetzt in Band X/XI der HS (Nr. 11.739) veröffentlichten Entscheidung hat der OGH zu der Frage Stellung genommen, ob der dem Handelsvertreter gem § 25 HVG bei Lösung des Agenturvertrages zustehende Anspruch auf Entschädigung auch einem Eigenhändler zukommt, der fremde Waren nicht als Vermittler oder direkter Stellvertreter vertreibt, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird, aber durch einen Rahmenvertrag an den Produzenten gebunden ist (vgl zur Unterscheidung auch OGH SZ 46/109; Holzhammer, Österr Handelsrecht I 60 spricht sich pauschal für eine Übertragung der Schutzvorschriften des HVG auf den Eigenhändler aus). In der BRD gibt es eine fast nicht mehr überschaubare Fülle von Rechtsprechung und Literatur zum Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers. Es beschränkt sich in dieser Entscheidung der OGH auch im wesentlichen auf die Wiedergabe von Zitaten aus deutschen Publikationen (Eberstein, BB 1964, 275; Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters2, 42). Daraus ergeben sich folgende Kriterien für die analoge Anwendung auf den Eigenhändler:
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