In einigen Fällen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Überprüfung der Mietzinshöhe ausdrücklich auf grundsätzlich drei Jahre begrenzt. Im Folgenden Beitrag wird untersucht, unter welchen Umständen eine analoge Ausdehnung dieser Präklusivfrist sachgerecht erscheint.
Neben der mittlerweile wohl unstrittigen Tatsache, dass entsprechend des zeitlichen Anwendungsbereiches von § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG die Präklusivfrist mit Beginn 1. 3. 1994 auch auf Altmietzinsvereinbarungen anzuwenden ist, haben - teilweise obiter - den 1. und den 5. Senat in zwei jüngeren E auch schwierige, soweit ersichtlich bislang noch nicht umfassend erörterte Probleme des sachlichen Anwendungsbereiches der dreijährigen, ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung laufenden Präklusivfrist für die Überprüfung der Mietzinshöhe beschäftigt.
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