Wirtschaftsrecht

Analoge Ausdehnung der dreijährigen Präklusivfrist für die Mietzinsüberprüfung?

Andreas Vonkilch

In einigen Fällen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Überprüfung der Mietzinshöhe ausdrücklich auf grundsätzlich drei Jahre begrenzt. Im Folgenden Beitrag wird untersucht, unter welchen Umständen eine analoge Ausdehnung dieser Präklusivfrist sachgerecht erscheint.

Neben der mittlerweile wohl unstrittigen Tatsache, dass entsprechend des zeitlichen Anwendungsbereiches von § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG die Präklusivfrist mit Beginn 1. 3. 1994 auch auf Altmietzinsvereinbarungen anzuwenden ist, haben - teilweise obiter - den 1. und den 5. Senat in zwei jüngeren E auch schwierige, soweit ersichtlich bislang noch nicht umfassend erörterte Probleme des sachlichen Anwendungsbereiches der dreijährigen, ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung laufenden Präklusivfrist für die Überprüfung der Mietzinshöhe beschäftigt.

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Artikel-Nr.
RdW 1999, 395

15.06.1999
Heft 6/1999
Autor/in
Andreas Vonkilch

Dr. Andreas Vonkilch ist Univ.-Prof. am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Rund 200 Publikationen zum gesamten Zivilrecht, dem Verbraucherrecht, dem Recht der Finanzdienstleistungen und dem Immobilienrecht.