Ein Unternehmer begehrte beim Finanzamt Verzugszinsen, weil ihm ein Umsatzsteuerguthaben erst nach jahrelangem Rechtsmittelverfahren gutgeschrieben worden war. Finanzamt und Verwaltungsgericht wiesen den Antrag ab. Das österreichische Recht kenne keine Verzugszinsen auf öffentlich-rechtliche Umsatzsteuerforderungen.
Der mit Revision angerufene VwGH legte die Frage dem EuGH vor; die Umsatzsteuer ist unionsrechtlich vorgegeben (MwSt-RL). Der EuGH entschied (12. 5. 2021, C-844/19): Zwar bestehe eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Verzinsung von Umsatzsteuer-Forderungen, eine unmittelbar anwendbare Unionsrechtsnorm gebe es hierfür aber nicht. Der EuGH verweist folglich auf die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, hebt aber (Rn 54) plakativ hervor, dass diese "nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen [darf]".
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