Zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, anfechtungsbefugt. Dieser Beitrag untersucht die Folgen für die Erhebung einer Anfechtungsklage, wenn der Aktionär nicht persönlich in der Hauptversammlung erscheint, sondern sich in der HV eines Dritten bedient.
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