Vor wenigen Monaten hatte sich das ASG Wien in zwei interessanten Fällen mit den Anforderungen an den Inhalt von Dienstzeugnissen auseinander zu setzen.
Im ersten Fall 1) erhielt eine Büroangestellte nach ihrer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit folgendes Zeugnis:
„Frau ... war in unserem Unternehmen in der Zeit vom 21. 10. 1991 bis zum 28. 2. 1994 in der Abteilung Auftragsbearbeitung tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die telefonische Auftragsannahme, die Fakturierung der Kundenaufträge mittels EDV, diverse Dispositionen mit der Auslieferung sowie sonstige im Rahmen der Fakturierung anfallende Büroarbeiten. Das Dienstverhältnis wurde unsererseits per 28. 2. 1994 gelöst.“
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