Das SteuerreformG 19931)) brachte unter anderem2)) die Bestimmung des§ 9 EStGbetreffend Rückstellungen. In dessen Abs 1 wurden die Rückstellungsarten taxativ aufgezählt, in Abs 2 wurde hinsichtlich der Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen auf§ 14 EStGverwiesen, in Abs 3 wurden allgemeine Bildungsvoraussetzungen niedergelegt und in Abs 4 Jubiläumsgeldrückstellungen die steuerliche Anerkennung versagt. In§ 14 Abs 1 EStGwurde der Bildungsprozentsatz für Dienstnehmer über 50 Jahre auf 60 % angehoben. Der zu dieser neuen Rechtslage und den Übergangsbestimmungen ergangene „Rückstellungserlass“3)) befasst sich mit dem Ausschluss der Aufwandsrückstellungen und der Pauschalsrückstellungen sowie der Jubiläumsgeldrückstellungen und mit dem erhöhten Bildungsprozentsatz für Abfertigungsrückstellungen. Der Erlass scheint unter Berufung auf die Änderung der Gesetzeslage von der bisherigen Rechtspraxis in einigen Punkten abzuweichen, ohne dass eine gesetzliche Deckung deutlich auszunehmen wäre. Aufbau, Terminologie und Inhalt lassen die gebotene Klarheit der Aussagen vermissen. So ist insbesondere schwer oder gar nicht auszumachen, ob und inwieweit der Rückstellungserlass von Abschn 40 EStR 1984 abweicht, diesen ersetzt, oder zu ihm in einem Widerspruch steht. Weitere Unklarheiten resultieren aus der Neufassung des Rückstellungsbegriffs in§ 198 Abs 8 HGBdurch das EU-GesRÄG4)). Die aufgrund des eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens erfolgte Aufhebung des§ 9 Abs 4 EStGbetreffend die steuerliche Unzulässigkeit der Jubiläumsgeldrückstellungen durch den VfGH5)) zeigt ebenfalls die Reformbedürftigkeit der derzeitigen steuerlichen Rückstellungsbehandlung. Insgesamt trägt der Rückstellungserlass nicht zur Klärung der Rechtslage, sondern zur Verwirrung der Rechtsanwender bei. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, dass er im Gesetz Deckung findet6)). Er sollte aus diesen Gründen dringend durch eine neue Erlassregelung ersetzt werden.
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