Entscheidungsbesprechung zu VwGH 22. 11. 2018, Ra 2017/15/0025
Im Rahmen der gemäß § 68 Abs 1 und 5 EStG bei einer (steuerfreien) Schmutzzulage vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist eine Kürzung dann vorzunehmen, wenn die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist. Übersteigt eine Schmutzzulage die in anderen Kollektivverträgen derselben Branche vorgesehene Zulage um mehr als das Doppelte, ist die Abweichung erheblich und die Zulage somit unangemessen (VwGH 22. 11. 2018, Ra 2017/15/0025).
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