Im Zuge der COVID-19-Pandemie gab es zur Entlastung der Unternehmen Abgabenstundungen bzw wurden Zinssätze vorübergehend gesenkt. So war auch vorgesehen, dass die Stundungszinsen für Abgabenschulden (§ 212 BAO) bis 31. 3. 2024 nur 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr betragen. Diese Sonderregelung lief nunmehr aus (siehe § 323c Abs 13 BAO), sodass ab 1. 7. 2024 die Stundungszinsen wieder mit 4,5 % über dem Basiszinssatz berechnet werden - Zinssatz ab 1. 7. 2024: 8,38 %.
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