Anlässlich einer Betriebseröffnung entstandene Anlaufverluste sind bzw waren in zwei Fällen von Relevanz. So sind derartige Verluste bei ertragsorientierten Betätigungen selbst bei Vorliegen von Liebhaberei gemäß § 2 Abs LVO abzugsfähig. Weiters ermöglichte § 18 Abs 7 EStG 1988 idF vor dem KMU-FG 2006 auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern die Berücksichtigung dieser Verluste als Sonderausgabe im Wege des Verlustvortrags. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) sah in einer Sortimentsumstellung keine (Teil-)Betriebseröffnung und damit auch keine typische „Anlaufverlustsituation“1) - dem ist der VwGH jedoch entgegengetreten2).
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