Die von Prof. Beiser vertretene Auffassung, wonach der Art 168a der MwSt-RL ab 1. 1. 2011 in Österreich nur unzureichend umgesetzt worden sei, entspricht mE nicht der herrschenden Ansicht.1
So ist auch das BFG in der von Beiser kritisierten Entscheidung vom 7. 3. 2014, RV/3100010/2014 davon ausgegangen, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/162/EU durch § 12 Abs 3 Z 4 UStG ab dem 1. 1. 2011 bei Ausgaben im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden nur mehr jene Vorsteuer abgezogen werden darf, die auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt, womit sich ab diesem Zeitpunkt nach der MwStSyst-RL zwingend der Vorsteuerausschluss für alle nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteile ergibt. Bei der Regelung des § 12 Abs 3 Z 4 UStG handelt es sich, so das BFG, um eine spezifisch umsatzsteuerliche Bestimmung, die auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung keinen Einfluss hat und umgekehrt. Damit sei der ertragsteuerliche Bezug bei gemischt genutzten Gebäuden ab dem 1. 1. 2011 beendet. Die bis Ende 2010 auf die Standstill-Klausel gestützte "Versteinerung" des Vorsteuerabzugs für Gebäude (Verweis auf VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0085) verdrängt den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs 3 Z 4 UStG 1994 ab dem 1. 1. 2011 nicht mehr.
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