BMF
Die von Kühbacher 1 vertretene Ansicht, wonach das Urteil des EuGH2 Argumente dafür liefert, dass die österreichische NoVA nicht in die USt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wird seitens des BMF nicht geteilt. Vielmehr spricht gerade die zur polnischen Akzisesteuer ergangene Entscheidung dafür, dass der Gerichtshof auch im anhängigen österreichischen Vertragsverletzungsverfahren3 zur Auffassung gelangen wird, dass die österreichische Rechtslage den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Wie der Autor selbst ausführt, stimmt die österreichische NoVA in weiten Teilen mit der im Anlassfall strittigen polnischen Akzisesteuer überein. Beide Abgaben knüpfen im Unterschied zur dänischen Zulassungsabgabe4 in erster Linie nicht an die Zulassung, sondern an die Lieferung des Kraftfahrzeugs an und bestimmen für diesen Fall als Steuerschuldner den Lieferer, dh den Verkäufer des Kraftfahrzeugs und nicht den Zulassungswerber. Damit erfüllt die österreichische NoVA wie die polnische Akzisesteuer das vom EuGH für die Einbeziehung einer Abgabe in den Wert der gelieferten Ware geforderte entscheidende Kriterium:5 Der Kfz-Händler führt die NoVA im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die Behörde ab.
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