In der von Pirklbauer/Wagner erneut aufgegriffenen Entscheidung des VwGH 1) ging es um die Frage, ob die Erneuerung eines Teils einer Wasserversorgungsleitung Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand ist.
Die beiden Autoren sehen es dabei als „Kernfrage“, ob die gesamte Wasserversorgungsanlage als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, oder ob Quellfassung, Pumpstation, Hochbehälter und Wasserleitung eigenständige Wirtschaftsgüter sind. Der VwGH hat zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen; nach einer Entscheidung des BFH 2) ist „innerhalb einer Wasserversorgungsanlage zwischen verschiedenen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden“, wie insbes zwischen Pumpwerk, Hochbehälter, Quellen- und Brunnenanlagen und Rohrnetz.
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