Steuerrecht

Anmerkung

Martin Atzmüller

Verlustvortragsübergang und Altersabhängigkeit der Liebhabereibeurteilung betreffen unterschiedliche Rechtsfragen: Beim Verlustabzugsübergang geht es darum, negative steuerliche Ergebnisse des Erblassers, die sich bei diesem nicht ausgewirkt haben, beim Erben zu berücksichtigen, weil dieser umfassend in die steuerliche Stellung des Erblassers eintritt. Die Liebhabereibeurteilung betrifft hingegen die Einkünftequalität einer Tätigkeit selbst; hier geht es somit darum, ob es ausreicht, dass ein Kriterium, das für die Qualifikation einer Betätigung als steuerlich relevant zu fordern ist (Erzielung eines Gesamtgewinnes), auch nur in der Person eines anderen Steuerpflichtigen (des Rechtsnachfolgers) eintreten kann. Die Gründe, die für den Übergang des Verlustvortrages im Erbfall sprechen, fordern bei der Liebhabereifrage mE keineswegs, in der Liebhabereibeurteilung stets persönliche Verhältnisse auszuklammern bzw auf den Rechtsnachfolger „durchzugreifen“. Da aber auch bei der Liebhabereibetrachtung ein überschießendes Besteuerungsergebnis zu vermeiden ist, sind beim Rechtsnachfolger Einkünfte mE erst zu erfassen, sobald dessen Gewinne die Liebhabereiverluste des Rechtsvorgängers übersteigen, wodurch ein dem Verlustvortragsübergang durchaus vergleichbares Ergebnis erzielt wird - und das überdies auch in Fällen der Einzelrechtsnachfolge, in denen der Verlustvortrag nicht übergeht.

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Artikel-Nr.
RdW 2007/59

19.01.2007
Heft 1/2007
Autor/in

Dr. Martin Atzmüller ist Fachexperte in der Steuersektion des Bundesministeriums für Finanzen.