1. Drei Grenzen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Erhebung von Umlagen zu beachten, die Grenzen der
Kostenäquivalenz,
Nutzenäquivalenz und
Mitgliederäquivalenz.
Die Umlagen der Wirtschaftskammern sind an diesen Grenzen auszurichten. Das Äquivalenzprinzip wird vom Mehrheitsbericht des Handelsausschusses ausdrücklich anerkannt (RdW 1994, 373).
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