Wirtschaftsrecht

Anmerkungen zur Mietzinsregelung des 4. COVID-19-Gesetzes

Dr. Stephan Frotz

zuvor abrufbar unter: RdW_digitalOnly 2020/19

Am 5. 4. 2020 ist das 4. COVID-19-Gesetz in Kraft getreten. Es enthält ua das 2. COVID-19- Justiz-Begleitgesetz ("2. COVID-19-JuBG"), dessen I. Hauptstück "Bürgerliche Rechtssachen" sich mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Fähigkeit bestimmter Schuldner befasst, vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Gegenstand der Regelungen sind ua "Mietzinsrückstände bei Wohnungsmietverträgen" und "Zahlungen bei Kreditverträgen". Der gegenständliche Beitrag befasst sich in erster Linie mit dem Thema "Mietzinsrückstand". Er stellt die nach der Begründung des Gesetzesantrags "punktuelle und temporäre" Regelung des § 1 2. COVID-19-JuBG vor. Zugleich macht er auf Fragen aufmerksam, die sich bei Anwendung des Gesetzes stellen. Der Beitrag beruht auf der Rechtslage am 27. 4. 2020. Das 6. bis einschließlich 17. COVID-19-Gesetz, die am 28. 4. 2020 im Nationalrat beschlossen werden sollen, enthalten in ihrer Fassung vom 27. 4. 2020 (allerdings) keine mietrechtlichen Regelungen.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/251

22.05.2020
Heft 5/2020
Autor/in
Stephan Frotz

Dr. Stephan Frotz ist Rechtsanwalt und Partner der Frotz Rechtsanwälte OG mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht. Neben seiner Tätigkeit als Fachautor ist er Vortragender bei Fachtagungen und Seminaren.

Verschiedene Publikationen, zuletzt etwa Frotz/Kaufmann, Praxiskommentar Grenzüberschreitende Verschmelzungen, und Seminartätigkeit, insb zur Vorstands-, Geschäftsführer- und Aufsichtsratshaftung.