Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die eine Angelegenheit betreffen, deren Regelung weder durch Gesetz (§§ 29, 96, 96 a, 97 ArbVG) noch durch Kollektivvertrag (§ 29 ArbVG) der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (diese Vereinbarungen werden in der Praxis häufig mit etwas irreführender Terminologie als „freie“ Betriebsvereinbarungen bezeichnet), sind als solche grundsätzlich nichtig. Sie können jedenfalls nicht die in § 31 ArbVG angeordneten Rechtswirkungen entfalten1). Wie Strasser ausführt, liegt der Grund dafür „in der unbestrittenen Einsicht, daß ein Betriebsrat als Organ der Belegschaft Betriebsvereinbarungen nur über die von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelungsgegenstände abschließen kann, weil in bezug auf andere Regelungsgegenstände die Rechtsfähigkeit fehlt“ 2).
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