Internationales Steuerrecht

Anpassung der "Unshell Directive" der EU (ATAD III) - Zweifel, Unklarheiten und kritische Anmerkungen

Prof. Dr. Stefan Bendlinger

Am 22. 12. 2021 hat die Europäische Kommission den Vorschlag einer Richtlinie zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen ("shell entities") für Steuerzwecke präsentiert.1 Diese dritte "Anti Tax Avoidance Directive" (ATAD III) soll der Steuerumgehung durch die Zwischenschaltung substanzloser Rechtsgebilde entgegentreten, indem deren steuerliche Abschirmwirkung nicht anerkannt werden soll und den als "Briefkasten" qualifizierten Gesellschaften die sich aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR)2 und der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie (ZL-RL)3 ergebenden Steuervorteile verweigert werden. Flankiert wird dies durch einen automatischen Informationsaustausch in Form einer Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie4 (DAC 9). Im März 2022 hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eine Stellungnahme zu ATAD III5 abgegeben. Und im Mai 2022 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (Committee on Economic and Monetary Affaires, idF "ECON") in einem "Draft Report" 6 Anpassungen des Richtlinienentwurfs vorgeschlagen. Dennoch bleiben im Hinblick auf dessen Anwendung und Auslegung nach wie vor viele Fragen offen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2022/535

27.09.2022
Heft 18/2022
Autor/in
Stefan Bendlinger

Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Steuerberater und Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH in Linz und Wien. Er ist Fachautor, Vortragender und Uni-Lektor. Er leitet stellvertretend die Arbeitsgruppe „Internationales Steuerrecht“ des Fachsenats für Steuerrecht der KSW und ist Mitglied facheinschlägiger Gremien in Österreich und im Ausland.

Aktuelle Publikationen:
Bendlinger, Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts, 4. Aufl.; Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl.