Der vorliegende Beitrag analysiert die grunderwerbsteuerlichen Folgen der Verschmelzung von Mutter- und Tochtergesellschaft auf die Großmuttergesellschaft im Rahmen eines gemeinsamen Verschmelzungsvertrags.
Verschmelzungen unterliegen nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn dadurch ein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet wird. Ebenso unterliegen Aufwärtsverschmelzungen auf einen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn dadurch ein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet wird. Weiters können auch Aufwärtsverschmelzungen von nicht grundstücksbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften übertragen werden: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt der Grunderwerbsteuer, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs 2a GrEStG1 nicht in Betracht kommt, außerdem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile an der Gesellschaft begründet (§ 1 Abs 3 Z 3 GrEStG). § 1 Abs 4 GrEStG bestimmt dazu ein Anrechnungsverfahren.
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