Nach Auffassung des VwGH ergibt sich aus § 46 Abs 1 Z 2 EStG, dass Abzugsteuerbeträge auf die Einkommensteuerschuld nur anzurechnen sind, wenn sie auf Einkünfte entfallen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Diese Auslegung des § 46 Abs 1 Z 2 EStG wird im Beitrag näher untersucht.
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Dr. Florian Brugger ist Steuerberater und Partner bei KPMG in Wien, Lehrbeauftragter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien sowie Mitglied im Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.