(Brugger, ÖStZ 2008/802, S. 396)
Lt VwGH ergibt sich aus § 46 Abs 1 Z 2 EStG, dass Abzugsteuerbeträge auf die ESt-Schuld nur anzurechnen sind, wenn sie auf Einkünfte entfallen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Diese Auslegung des § 46 Abs 1 Z 2 EStG wird im Beitrag näher untersucht.
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Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.