Steuerrecht

Ansammlung oder Vollrückstellung?

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt / MMag. Mario Perl

Bei Entsorgungsverpflichtungen ist vielfach strittig, ob dafür eine Vollrückstellung oder aber eine Ansammlungsrückstellung zu bilden ist. - Die Lösung erscheint allerdings klar: Steht die Verpflichtung mit einem bereits realisierten Gewinn in Zusammenhang, dann ist eine Vollrückstellung geboten; in allen anderen Fällen ist eine Ansammlungsrückstellung zu bilden. Dies ergibt sich aus dem Going-Concern-Prinzip. Allerdings ist die Rückstellung nicht deshalb anzusammeln, weil die Verpflichtung mit den künftigen Erträgen der später zu entsorgenden Betriebsanlage in Zusammenhang steht (dies würde eine Aufwandsrückstellung rechtfertigen), maßgeblich alleine ist die Zeitspanne bis zur Entsorgungsverpflichtung.

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Artikel-Nr.
RdW 2008/173

17.03.2008
Heft 3/2008
Autor/in
Mario Perl

MMag. Dr. Mario Perl, LL.M. arbeitet derzeit in einer New Yorker Steuerberatungskanzlei. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanzrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Neben der Absolvierung des postgradualen Studiums International Tax Law an der WU Wien und dem Abschluss des Doktoratsstudiums arbeitete er kurzzeitig in einer Grazer Steuerberatungskanzlei. Er ist Autor von Publikationen in den Bereichen Steuer- und Bilanzrecht. Dazu zählt unter anderem seine 2010 erschienene Dissertation in Buchform „Bewertung in der Unternehmens- und Steuerbilanz – Werterhellende Umstände“.

Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.