1. Wie allgemein bekannt, hat der Oberste Gerichtshof in den Jahren zwischen 1989 und 1993 eine Reihe von KV-Bestimmungen für nichtig erklärt, die den Anspruch auf Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen und Bilanzgelder vom ungekündigten oder zumindest aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Stichtagen bzw während bestimmter Zeiträume abhängig machten. Begründet wurde dieses Nichtigkeitsverdikt durch den Rückgriff auf § 16 AngG, in Hinblick auf KV-Klauseln in Arbeiter-KV durch die Heranziehung der Gute Sitten-Klausel des § 879 ABGB oder aber durch einen den §§ 1158 ff ABGB zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz, wonach erhebliche Erschwerungen des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers (AN) verboten seien (vor allem OGH vom 9. 5. 1990, RdW 1990, 413; vom 7. 11. 1990, RdW 1991, 192; vom 8. 7. 1992, RdW 1993, 18 f und vom 2. 9. 1992, DRdA 1993, 61, 206 f). Die Judikatur in den siebziger und frühen achtziger Jahren vertrat dagegen den gegenteiligen Standpunkt: So heißt es etwa in der E vom 18. 4. 1978, ZAS 1980, 55 f, lapidar: „Daß der Anspruch auf Zahlungen von der Art, wie der hier im KV festgelegte Urlaubszuschuß, von der Erfüllung bestimmter, nicht sachfremder Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, wird allgemein anerkannt. Es entspricht auch einer häufigen Übung, daß AN, deren Dienstverhältnis wäh-
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