Die Abgabenbehörde kann nach § 299 BAO die Rechtskraft durchbrechen, indem sie rechtskräftige Bescheide von Amts wegen aufhebt. Der Abgabepflichtige hat dagegen keinen Anspruch auf eine derartige Rechtskraftdurchbrechung. Bescheidaufhebungen zu Lasten des Abgabepflichtigen sind daher die Regel, Bescheidaufhebungen zugunsten des Abgabepflichtigen die Ausnahme. Gegen diese Einseitigkeit der Rechtskraftdurchbrechung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtsstaatlichkeit.
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