1. Im Gegensatz zum Aktienrecht wird für die GmbH unter Berufung auf OGH SZ 32/2 überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Geschäftsführer und wohl auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einen Anspruch auf Entlastung haben, sofern der Jahresabschluß formell ordnungsgemäß vorgelegt worden ist (vgl Kastner, Gesellschaftsrecht4, 300; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht 23, 422; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 326; aA Gellis, GmbHG2 § 35 Anm 6).
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