Ende letzten Jahres hat der EuGH in das österreichische Urlaubsrecht eingegriffen, indem er klargestellt hat, dass der gesetzlich vorgesehene Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt unionsrechtswidrig ist. Der OGH hat die Folgen dieser Entscheidung insofern etwas abgefedert, als er den Anspruch eines unberechtigt ausgetretenen Arbeitnehmers auf den unionsrechtlich gebotenen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen begrenzt. In diese Richtung wird nun auch § 10 Abs 2 UrlG abgeändert. Da durch diese Entwicklungen die Urlaubsersatzleistung wieder etwas in den Vordergrund gerückt ist, gibt der Beitrag einen Überblick über die Rechtslage.
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