Der OGH hat seine Rechtsprechung zum Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG geändert: Aufgrund der LeiharbeitsRL und deren nationaler Umsetzung ist die Rechtsprechung, § 10 Abs 1 AÜG beziehe sich unmittelbar nur auf die periodisch, idR monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche, nicht mehr in dieser Allgemeinheit aufrecht zu erhalten. Der in § 10 Abs 1 AÜG verankerte Entgeltbegriff, wonach der überlassene AN Anspruch auf ein "angemessenes, ortsübliches Entgelt [hat], das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist", ist vielmehr umfassend iSd allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltbegriffs zu verstehen. Der überlassene AN hat daher nicht nur Anspruch auf das periodisch, idR monatlich, fällig werdende Entgelt, sondern auch auf einmalige Prämien, die im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren AN für vergleichbare Tätigkeiten nach dem KollV zustehen. OGH 23. 7. 2024, 9 ObA 18/24y.
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