Wirtschaftsrecht

Anteilbuch, Firmenbuch und Gesellschafterstellung in der GmbH

Christian Nowotny

Auf Anregung von Praxis und Wissenschaft wurde aus Anlaß des Firmenbuchgesetzes in das GmbHG die Bestimmung aufgenommen, daß nunmehr auch die Gesellschafter in das Firmenbuch einzutragen sind (§ 26 GmbHG idF BGBl 1991/10). Das Anteilbuch entfällt demnach; konsequenterweise bestimmt auch der neugefaßte § 78 Abs 1 GmbHG, daß im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, „der im Firmenbuch als solcher aufscheint“. Diese Regelung ist bereits mit 1. 1. 1991 in Kraft getreten. Da die Bestimmung das „Aufscheinen“ genügen läßt und nicht auf die nach § 5 Z 6 FBG an sich vorgesehene Registereintragung abstellt, ist zunächst die letzte in der Urkundensammlung, die Teil des Firmenbuches ist, aufliegende Gesellschafterliste maßgeblich.

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Artikel-Nr.
RdW 1991, 71

01.03.1991
Heft 3/1991
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.