Die jüngste Diskussion zum Unvereinbarkeitsgesetz, das unter anderem die Offenlegungspflicht von „Anteilsrechten“ an Unternehmen vorsieht, hat gezeigt, dass der Unterschied zwischen „Anteilen“ und „Beteiligungen“ nicht allgemein bekannt ist. -- Das EStG trägt zu dieser Begriffsverwirrung bei.
Unter dem Titel „Veräußerung von Beteiligungen“ regelt § 31 EStG die „Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft“. § 31 EStG verwendet also die Begriffe „Anteile“ und „Beteiligungen“ synonym.
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