(Kirchmayr/Achatz, taxlex 8/2009, S. 313)
Die VwGH-Entscheidung vom 28. 5. 2009, 2009/15/0100, gibt nach Ansicht der Autoren viel Stoff für Diskussion, für den Rechtsanwender sollte aber klar sein: Für gemischt genutzte Gebäude will der VwGH die im UStG 1972 angelegten Grundsätze fortführen und nur den anteiligen Vorsteuerabzug gewähren. Die Mindestnutzung von 10 % für unternehmerische Zwecke müsste danach für Gebäude unerheblich sein. Die Rechtslage für bewegliche gemischt genutzte Gegenstände werde durch dieses Erk nicht berührt.
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