"Umstrukturierungen" von Personen- und Kapitalgesellschaften lösen nach § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG Grunderwerbsteuer aus, soweit an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz (Eigentum an österreichischen Grundstücken) mindestens 95 % aller Anteile am Gesellschaftsvermögen wechseln.1 Die Gesellschaftssteuer-RL 2008/7/EG vom 12. 2. 2008 "betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital" lässt eine solche Belastung von "Kapitalzuführungen" und "Umstrukturierungen" nicht zu. § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG sind somit unionsrechtswidrig.
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